Höchstalter gilt ab Beschäftigungsbeginn

DGB Rechtsschutz GmbH

20.10.2020 Für den Leistungsanspruch aus einer betrieblichen Altersvorsorge kommt es auf das Alter bei Beginn des Arbeitsverhältnisses an.

Für den Leistungsanspruch aus einer betrieblichen Altersvorsorge kommt es auf das Alter bei Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Gilt das auch wenn das Arbeitsverhältnis zunächst aufgrund befristeter Arbeitsverträgebestand?
Definiert eine Versorgungsregelung in allgemeinen Geschäfts­bedingungen, dass befristet Beschäftigte nicht und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nur dann versorgungs­berechtigt sind, wenn sie bei Beschäftigungsbeginn das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt: Es zählt das Lebensalter bei Beschäftigungsbeginn, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar einer befristeten folgt. Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einer Versorgungsordnung davon abhängig gemacht, dass eine Versorgungszusage schriftlich zu vereinbaren ist, ist dies keine gültige Anspruchsvoraussetzung.

Letzte Änderung: 20.10.2020