Höchstalter gilt ab Beschäftigungsbeginn
Für den Leistungsanspruch aus einer betrieblichen Altersvorsorge kommt es auf das Alter bei Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Gilt das auch wenn das Arbeitsverhältnis zunächst aufgrund befristeter
Arbeitsverträgebestand?
Definiert eine Versorgungsregelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass befristet Beschäftigte nicht und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nur dann versorgungsberechtigt
sind, wenn sie bei Beschäftigungsbeginn das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt: Es zählt das Lebensalter bei Beschäftigungsbeginn, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar einer befristeten folgt.
Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einer Versorgungsordnung davon abhängig gemacht, dass eine Versorgungszusage schriftlich zu vereinbaren ist, ist dies keine gültige Anspruchsvoraussetzung.
Letzte Änderung: 20.10.2020