Urlaub in Zeiten von Corona
Die Urlaubszeit naht und es gibt vermehrt die Anfrage wie es sich verhält wenn ein Beschäftigter in ein Risikogebiet reist. Dazu hat die IG Metall ein FAQ erstellt. Im FAQ wird am Beispiel Bayern beschrieben, dass die Quarantäne aufgehoben wird, wenn ein negativer molekularbiologische Test vom Reiserückkehrer vorgelegt werden kann. Die Baden-Württembergischen Verordnung des Sozialministeriums besagt gleiches. Es heißt:
§2 (5): Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind darüber hinaus Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.
Sollten weitere Fragen auftauchen, stehen wir unseren Mitgliedern gerne zur Verfügung.
Letzte Änderung: 08.07.2020