Wenn ich im Urlaub krank bin?

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02.07.2019 Beim Urlaub in der Türkei erkrankt eine Urlauberin schwer. Die Sanitäter bringen sie als Notfall in eine Privatklinik. Doch die deutsche Krankenkasse muss die Kosten dafür nur teilweise übernehmen.

Welches Recht gilt bei Erkrankung im Auslandsurlaub?

Infolge einer Herzattacke während des Türkeiurlaubs wurde eine bewusstlose Urlauberin zur notfallbehandlung in eine Privatklinik gebracht. Die setzten der Patientin erfolgreich einen Herzschrittmacher ein und berechneten dafür 13.000 Euro.

Die deutsche Krankenkasse erstattete allerdings nur 1250 Euro, weil dies der Betrag ist, der in einem normales Vertragskrankenhaus angefallen wäre. Nach Ansicht des zuständigen Sozialgerichts ist das Rechtens.

Der Grund: Nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (DT-SVA) werden zwar medizinisch notwendige Behandlungen von der deutschen Krankenkasse übernommen.

Allerdings richtet sich der Anspruch auf Erstattung nach dem türkischen Recht. Danach sind nur die Kosten zu erstatten, die für eine vergleichbare Behandlung in einem türkischen Vertragskrankenhaus angefallen wären. Und dies seien nach einer Auskunft des türkischen Sozialversicherungsträgers lediglich etwa 1250 Euro.

Die erhebliche Differenz ergibt sich daraus, dass die Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik auch in der Türkei üblicherweise um ein Vielfaches höher sind als für die Behandlung in einem staatlichen Vertragskrankenhaus.

Das Urteil ist rechtskräftig, weil die Klägerin gegen das Urteil keine Berufung eingelegt hat. Für sie ist das besonders bitter, weil sie hilflos war und keinen Einfluss darauf hatte, in welches Krankenhaus sie gebracht wird.

Letzte Änderung: 01.07.2019