Urlaubsabgeltung - Erwerbsminderungrente

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28.11.2018 Urlaubsabgeltung während Erwerbsminderungsrente ist als Hinzuverdienst anrechenbar

Wird im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach langer Arbeitsunfähigkeit Urlaubsabgeltung gezahlt, dann darf der Rentenversicherungsträger diese Abgeltung als Einkommen auf eine Erwerbsminderungsrente anrechnen, wenn diese später rückwirkend gewährt wird. Zu unterscheiden ist aber zwischen der Abgeltung von Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub.
Der DGB Rechtsschutz erklärt zu diesem Urteil folgendes:

"Wir haben nun zwei wesentlich Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum gleichen Thema. Die Frage des faktischen Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses wird darin unterschiedlich beantwortet. Wer von beiden Senaten nun "Recht" hat, kann der juristische Laie sicher nicht beantworten.

Wann ein Arbeitsverhältnis damit auch in rechtlicher Hinsicht ruht wird daher sicher Gegenstand weiterer höchstrichterlicher Urteile sein müssen. Entsprechende Verfahren gibt es zweifellos auch künftig. Für die Praktiker bleibt es daher wichtig, am Thema dran zu bleiben, wobei die DGB Rechtsschutz GmbH derzeit bereits ähnlich gelagerte Verfahren führt, in welchen es vielleicht gelingt, eine abschließende Regelung herbeizuführen.

Für Betroffene empfiehlt sich daher erst einmal, am Ball zu bleiben und Rechtsmittel einzulegen.

Aus dem Urteil des BSG vom April 2017 ergibt sich außerdem grundsätzlich, dass eine Urlaubsabgeltung auf eine Erwerbsminderungsrente als Hinzuverdienst angerechnet werden darf. Das ist zunächst einmal nichts Neues.

Nun wird jedoch zwischen Mindest- und Mehrurlaub unterschieden. Je nach dem ist die Auszahlung der Abgeltung dann unterschiedlichen Rentenbezugsmonaten zuzuordnen. Das kann dann u.U. dazu führen, dass die Abgeltung als Hinzuverdienst auf diese unterschiedlichen Monate aufzuteilen ist.

Der Zahlungsanspruch für den Mindesturlaub fällt rechtlich betrachtet auf einem Monat des Rentenbezuges, der Abgeltungsanspruch für den tariflichen oder den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub kann demgegenüber einem anderen Monat zuzuordnen sein.

Die Beträge, die so auf die einzelnen Monate gelegt werden müssen, sind dann niedriger als der ursprünglich festgesetzte, gesamte Anrechnungsbetrag. Das kann dazu führen, dass im Einzelfall in den beiden nun festgesetzten Monaten eine niedrigere oder keine Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. In diesem Fall wäre nichts zurück zu erstatten.

Es lohnt sich also, hierüber nachzudenken und der Frage der Splittung der Urlaubsabgeltung nachzugehen."

Letzte Änderung: 17.11.2018