BAG Urteil zu § 111 BetrVG

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12.03.2012 Bei Betriebsänderungen sind Leiharbeitnehmern grundsätzlich bei der Ermittlung des Schwellenwertes in § 111 BetrVG zu berücksichtigen

Mit der Entscheidung vom 18.10.2011 - 1 AZR 335/10 - hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die grundsätzliche Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Berechnung des Schwellenwertes im Falle einer Betriebsänderung bejaht und dies mit dem Sinn und Zweck des § 111 BetrVG begründet. Um es vorweg zunehmen: Diese Entscheidung korrigierte nicht die Rechtsprechung des 7. Senates, wonach bei den Schwellenwerten des § 9 und § 38 BetrVG die Leiharbeitnehmer nicht zu berücksichtigen sind.

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Letzte Änderung: 12.03.2012