BAG Urteil: Abbruch Betriebsratswahl
Mit Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass ein Antrag eines Arbeitgebers auf Abbruch einer Betriebsratswahl nur dann begründet ist, wenn die Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig ist. Dem gegenüber reicht die voraussichtliche Anfechtbarkeit der Wahl für einen Anspruch auf Abbruch der Wahl nicht aus.
Letzte Änderung: 02.03.2012