Übernahme von JAVis

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01.03.2010 Übernahme von JAVis trotz Einsatz von Leiharbeitnehmern

Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einen Jugend- und Auszubildendenvertreter in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, wenn es im Betrieb einen entsprechenden Arbeitsplatz gibt, der mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist. Das hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschlossen.

Das BAG hat damit einen Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Hamm (LAG) aufgehoben. Dieses hatte einem Unternehmen der Automobilindustrie erlaubt, das Arbeitsverhältnis mit einer Jugend- und Auszubildendenvertreterin aufzuheben, obwohl in dem Betrieb zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Leiharbeitnehmer beschäftigt waren.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache nun zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das LAG muss nun klären, ob im Betrieb ein Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzt war, den der Arbeitgeber der Jugend- und Auszubildendenvertreterin hätte übertragen müssen.

Letzte Änderung: 01.03.2010