Urlaubsabgeltung ist vererblich

DGB Rechtsschutz GmbH

08.12.2018 Gute Nachricht für die Hinterbliebenen von Beschäftigten, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verstorben sind: Wenn der Verstorbene noch Urlaubsansprüche hatte, sind diese vererblich.

Gute Nachricht für die Hinterbliebenen von Beschäftigten, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verstorben sind: Wenn der Verstorbene noch Urlaubsansprüche hatte, sind diese als Urlaubsabgeltungsansprüche vererblich. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und damit eine langjährige Streitfrage im Interesse der Erben verstorbener Arbeitnehmer geklärt.
Zur Begründung verwiesen die Richter des EuGH darauf, dass der Urlaub zwei Aspekte enthält: Nach dem Tod des Beschäftigten könne der "Entspannungs- und Erholungsaspekt" zwar nicht mehr verwirklicht werden. Der finanzielle Aspekt, nämlich der Vergütungsanspruch, wirke jedoch nach dem Tod weiter und werde somit Teil des Vermögens, das vererbt wird.

Die letzte nun noch von deutschen Gerichten zu klärende Frage ist, ob die Vererblichkeit nur für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt oder auch für einen etwaigen darüber hinausgehenden tariflichen oder vertraglichen Urlaubsanspruch. Die Begründung des EuGH, der finanzielle Aspekt des Urlaubs wirke über den Tod des Arbeitnehmers hinaus, spricht jedoch dafür, dass der komplette Urlaubsabgeltungsanspruch vererblich ist.

Erben von verstorbener Arbeitnehmer sollten bei aller Trauer schnell reagieren und die ererbten Abgeltungsansprüche umgehend geltend machen. Etwaige Ausschlussfristen sind nämlich zu beachten.

Letzte Änderung: 17.11.2018