Aufhebungsvertrag kein Haustürgeschäft

DGB Rechtsschutz GmbH

13.09.2018 Auch ein im Wohnhaus des Arbeitnehmers geschlossener Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft.

Ein Arbeitgeber hat seine kranke Mitarbeiterin zu Hause aufgesucht. Es wurde dort ein Aufhebungsvertrag geschlossen, den die Arbeitnehmerin infolge ergebnislos widerrief.
Ein dreister Arbeitgeber sucht eine erkrankte Beschäftigte zuhause auf und bedrängt sie, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Das ist rechtens, sagt das Arbeitsgericht.

Der DGB Rechtsschutz rät:
"Vorsicht in solchen Situationen. Ebenso, wie man Widerrufsmöglichkeiten ausschließen kann, besteht rechtlich immer die Möglichkeit, eine Klausel mit Widerrufsmöglichkeit aufzunehmen. Oder noch besser, der Arbeitnehmer bekommt einen Entwurf und kann sich fachkundigen Rat einholen bevor unterschrieben wird.

Selbst wenn eine verlockende Abfindung winkt, ist diese schnell geschrumpft, wenn eine Sperrzeit von der Agentur für Arbeit verhängt wird oder die Zahlung des Arbeitslosengelds ruht."

Außerdem geben die Gewerkschaftsjuristen erkrankten Arbeitnehmern einen Rat der Rock-Band Erste Allgemeine Verunsicherung (EAV) mit auf den Weg. Die sangen in ihrem Song "Ding-Dong" bereits 1990:

"Mach nie die Tür auf,
laß keinen rein.
Mach nie die Tür auf,
sei nie daheim.
Ist erst die Tür auf,
dann ist's zu spät
Denn du weißt nie,
wer draußen steht"

Niemand muss seinen Arbeitgeber in die Wohnung lassen.

Letzte Änderung: 11.09.2018