Sommerhitz

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29.07.2016 Was tun wenn der Arbeitsplatz zur Sauna wird

Alle Jahre wieder. Im Sommer häufen sich die Anfragen zum Thema "Hitze am Arbeitsplatz": Darf die Temperatur die 26 Grad-Grenze überschreiten? Ist der Arbeitgeber nicht zu Vorkehrungen verpflichtet? Oder: Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, damit die Hitze erträglich bleibt? Dies sind nur ein paar der häufig gestellten Fragen.
In der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) vom 23. Juni 2010 finden sich Antworten auf viele Fragen. Die Regel "ASR A3.5 Raumtemperatur" formuliert klar nachprüfbare Bedingungen, unter denen eine Überschreitung der 26 Grad-Grenze überhaupt erlaubt ist. Hiermit wird beispielsweise ausgeschlossen, dass schon im Frühjahr oder noch im Herbst hinter Glasfassaden oder in Fabrikhallen geschwitzt wird. Außerdem gibt es klarere und strengere Maßnahmen, damit die Sommerhitze erträglicher wird.

Grundsätzlich gilt: Die Temperatur in Arbeitsräumen soll 26 Grad nicht überschreiten. Höhere Temperaturen als 26 Grad sind nur zulässig, wenn die Außentemperatur auch die 26-Grad-Marke gerissen hat und geeignete Sonnenschutzmaßnahmen installiert sind. Wird es bereits im Frühjahr bei milden Außentemperaturen zu warm, muss der Arbeitgeber gegensteuern.

Sind diese Bedingungen erfüllt müssen die Beschäftigten die Hitze aber nicht einfach aushalten. Ist es wärmer als 26 Grad, soll etwa durch Nachtauskühlung oder Getränkeversorgung die Beanspruchung gemindert werden. Bei mehr als 30 Grad ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet. Wird die 35-Grad-Grenze überschritten, ist die Halle ohne Maßnahmen wie etwa Luftduschen oder Entwärmungsphasen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Betriebsräte sollten auf die Einhaltung achten und mit dem Arbeitgeber Regelungen vereinbaren. Eine Ausnahme ist, wenn die Hitze betriebstechnisch bedingt ist, wie beispielsweise am Hochofen. Hier gelten besondere Anforderungen.

Beispielhafte Maßnahmen aus der ASR A3.5 Raumtemperatur

  • effektive Steuerung des Sonnenschutzes à beispielsweise Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten
  • effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen à beispielsweise durch Nachtauskühlung
  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten à beispielsweise elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
  • Lockerung der Bekleidungsregelungen
  • Bereitstellung geeigneter Getränke

Sieben wichtige Punkte, auf die der Betriebsrat achten muss

  1. Der Anhang 3.5 der Arbeitsstättenverordnung fordert eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur in Arbeitsstätten. Die ASR 3.5 konkretisiert diese Anforderung; sie legt fest, dass die Lufttemperatur 26 Grad nicht überschreiten soll.
  2. Ausnahmen sind zulässig, wenn an Arbeitsplätzen in erheblichem Maße betriebstechnisch bedingte Wärmeeinflüsse vorliegen. Das gilt etwa für die Arbeit am Hochofen. Der Betriebsrat muss dann klären, ob bzw. welche Kompensationsmaßnahmen zur Minderung der Beanspruchung notwendig sind. Beispiele für Gestaltungsmaßnahmen bei speziellen Arbeitsverfahren oder -Bedingungen finden sich in berufsgenossenschaftlichen Informationen.
  3. Ansonsten sind höhere Temperaturen als 26 Grad nur zulässig,
  • wenn beim Einrichten der Fabrikhallen und Büros auf die baulichen Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz geachtet wurde,
  • wenn Fenster und Glaswände mit geeigneten Sonnenschutzsystemen ausgestattet sind und
  • die Außenlufttemperatur über 26 Grad beträgt.

Diese Bedingungen muss der Betriebsrat prüfen. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die erforderlichen Angaben verlangen. Unterstützung gibt es auch von den Fachkräften für Arbeitssicherheit.

  1. Steigt die Raumtemperatur trotz der genannten Anforderungen auf über 26 Grad, sollen vom Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Bei der Auswahl der Maßnahmen hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen den personenbezogenen vorzuziehen.
  2. Achtung! Besonderes Augenmerk ist bei einer Überschreitung der 26 Grad-Grenze geboten, wenn ◦schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist,
  • besondere Schutzkleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe behindert oder wenn
  • es sich um gesundheitlich vorbelastete oder besonders schutzbedürftige Beschäftigte wieJugendliche, Ältere oder Schwangere handelt.

Dann muss der Betriebsrat zum Schutz der Gesundheit gegebenenfalls weitere Maßnahmen verlangen. Dies könnten Entwärmungsphasen oder auch Tätigkeiten mit geringerer Arbeitsschwere in kühleren Räumen sein.

  1. Steigt die Raumtemperatur auf über 30 Grad an, müssen auf jeden Fall Maßnahmen zur Beanspruchungsminderung ergriffen werden. Ihre Auswahl unterliegt der Mitbestimmung.
  2. Wird die 35 Grad-Marke überschritten, ist der Arbeitsraum für die Zeit der Temperaturüberschreitung nicht mehr als solcher geeignet. Ausnahme: Es werden wie bei Hitzearbeit technische Maßnahmen wie Luftduschen oder organisatorische Maßnahmen wie Entwärmungsphasen oder Hitzepausen durchgeführt. Diese sollten in kühleren Räumen zur Aufnahme geeigneter Getränke genutzt werden. Die BGI Hitzearbeit empfiehlt bei Raumtemperaturen bis 45 Grad Entwärmungsphasen von 15 Minuten pro Stunde.

Zu dem jährlich auftretenden Problem der Sommerhitze am Arbeitsplatz ist es ratsam, eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelungsabrede mit dem Arbeitgeber zu treffen.

Letzte Änderung: 27.07.2016