Schweigen keine Zustimmung
Schweigen des Arbeitnehmers bedeutet keine Zustimmung zu einer Lohnkürzung
Schweigen ist im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Willenserklärung. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern jetzt festgestellt. Jedenfalls nicht, solange die Folgen der Änderung noch nicht
eingetreten sind.
Ob eine Äußerung oder ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Von einem Vertrag zwischen den Parteien, der durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande
kommt und durch den sich eine Lohnreduzierung ergeben könne, ist nicht auszugehen.
Schweigen ist im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Willenserklärung. Jedenfalls ist bei einem Arbeitsverhältnis im Falle nachteiliger Änderungen im Bereich der Hauptleistungspflichten regelmäßig nicht von einer stillschweigenden Annahmeerklärung auszugehen, solange die Folgen der Änderung noch nicht eingetreten sind. Ob und ggf. wann der Arbeitgeber dem Beschäftigten mitgeteilt hat, den Lohn kürzen zu wollen, ist deshalb unerheblich. Denn es fehlt an einem Verhalten des Klägers, aus dem sich bei verständiger Betrachtung ein Einverständnis mit einer Lohnkürzung herleiten lassen könne.
Letzte Änderung: 01.07.2019