Elterngeld

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19.02.2019 Höheres Elterngeld auch bei schwangerschaftsbedingtem Einkommensverlust nach Arbeitsplatzverlust

Um die Höhe des Elterngeldes zu berechnen, ist grundsätzlich das Einkommen der Mutter in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ist dieser Zeitraum jedoch ausnahmsweise zu verschieben. Dafür gibt es Voraussetzungen.
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz berechnet sich das Elterngeld grundsätzlich anhand des Einkommens der Mutter in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Zum Beispiel sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vor, dass bei der Bestimmung des Bemessungszeitraumes Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen die berechtigte Person während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld bezogen hat. Gleiches gilt, wenn sie eine Erkrankung hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, und sie hierdurch ein geringeres Einkommen hatte.

Das Landessozialgericht sah das als gegeben an und urteilte, dass die Höhe des Elterngeldes neu berechnet werden muss. Dabei muss nun das Erwerbseinkommens der jungen Mutter in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat des Ausspruchs des Beschäftigungsverbotes zugrunde gelegt werden.

Letzte Änderung: 19.02.2019