Sachgrund erforderlich
Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag unterliegt nach Paragraf 307 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch einer Angemessenheitskontrolle durch die Gerichte. Diese ist anhand der
Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen. Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit
einem Sachgrund im Sinne vom Paragraf 14 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) rechtfertigen könnte, ist dies aber nicht ohne Bedeutung.
Dann überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. Ein solcher Sachgrund ist aber stets
erforderlich im Fall der Befristung einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfange.
Eine solche liegt immer dann vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 Prozent einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beläuft. Eine Erhöhung ab dieser Zeitgrenze, die nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers nur befristet erfolgt ist, setzt also das Vorliegen eines Sachgrunds nach Paragraf 14 Absatz 1 TzBfG voraus.
Der Sachgrund eines nur vorübergehenden Bedarfs an der erhöhten Arbeitsleistung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Arbeitszeiterhöhung kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht.
Letzte Änderung: 13.12.2018