Computerarbeit ist nicht Heimarbeit

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11.09.2018 Im Rahmen des gesetzlichen Direktionsrecht können Arbeitnehmern nur gleichwertige Tätigkeiten zugewiesen werden.

Wurde die bisherige Tätigkeit mit Hilfe von Computer und Software ausgeübt, ist eine andere Tätigkeit, die lediglich Handarbeit vorsieht, nicht gleichwertig.
Von technischer Zeichnerin zur Kabelschneiderin: Betriebsrätin wehrt sich erfolgreich gegen Degradierung. Der Arbeitgeber kann auch im Rahmen seines Weisungsrechts einem Arbeitnehmer nicht willkürlich andere Tätigkeiten zuweisen. Mit seinem Urteil gab das Arbeitsgericht Essen einer Klägerin Recht, die 25 Jahre lang in dem Unternehmen als technische Zeichner gearbeitet hatte.

Wohl aufgrund ihrer Tätigkeit als Betriebsrätin bekam sie vom Arbeitgeber als Schikane einfache Tätigkeiten u.a. als Kabelschneiderin zugewiesen, die nicht ihrer bisherigen Aufgabe und Qualifikation entsprachen.

Das Gericht gab der Klage des IG Metall-Mitglieds statt und erklärte ihre Versetzung für unwirksam.

Letzte Änderung: 11.09.2018