Neue zum Thema Befristung

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18.07.2018 Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gekippt, wonach eine sachgrundlose Befristung drei Jahre nach Ende des letzten Vertrages wieder möglich ist.

Auf Verfassungsbeschwerde eines IG Metall-Mitglieds hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Rechtsauslegung des Bundesarbeitsgerichts, wonach das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot eng auszulegen ist, gegen das Grundgesetz verstößt.

Befristung bei Vorbeschäftigung nicht mehr möglich.

Mit dem Begriff Vorbeschäftigungsverbot wird allgemein die Regelung aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz bezeichnet, nach der eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig ist, wenn zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 TzBfG).

Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber die ohnehin arbeitgeberfreundliche Regelung begrenzen, nach der Arbeitsverträge für die Dauer von zwei Jahren auch befristet abgeschlossen werden können, wenn hierfür kein sachlicher Grund vorliegt.

Der Begriff Vorbeschäftigungsverbot ist insofern irreführend, weil nicht die Beschäftigung oder der Abschluss eines Arbeitsvertrages, sondern die erneute sachgrundlose Befristung verboten ist. Der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ist unproblematisch möglich.

3-Jahres-Frist durch Auslegung des Bundesarbeitsgerichtes

Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer aufsehenerregenden Entscheidung im Jahre 2011 diese Regelung so interpretiert, dass zwischen dem Ende des letzten Arbeitsvertrages und dem (Urteil vom 6. April 2011- 7 AZR 716/097). Beginn eines neuen befristeten Arbeitsvertrages mindestens drei Jahre liegen müssen.

Das Gericht hatte damit eine Sperrzeit von drei Jahren konstituiert. Es stehe einer wirksamen sachgrundlosen Befristung nicht entgegen, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre zurückliegt. Ein lebenslängliches Befristungsverbot sei nicht notwendig, um Befristungsketten zu verhindern.

Diese Entscheidung ist allgemein scharf kritisiert worden. Einige Landesarbeitsgerichte haben in jüngster Zeit anders entschieden und die entsprechenden Befristungen für unwirksam erklärt.

IG Metall-Mitglied geht bis nach Karlsruhe

Auf die Verfassungsbeschwerde eines bayerischen IG Metall-Mitglieds und den Vorlagebeschluss eines Arbeitsgerichtes hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden, dass diese Auslegung des Bundesarbeitsgerichts verfassungswidrig ist.

Das IG Metall Mitglied war vor den Arbeitsgerichten in allen Instanzen von der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten worden, ebenso wie seine 21 Kolleginnen und Kollegen. Aufgrund der oben genannten Rechtsprechung waren die Verfahren nicht erfolgreich.

Auch vor dem Verfassungsgericht hat ihn seine Gewerkschaft unterstützt, wobei die Rechtsschutz GmbH aufgrund einer prozessualen Vorschrift nicht vor dem Verfassungsgericht auftreten darf.

Verfassungsgericht weißt Bundesarbeitsgericht in die Schranken

Zu beanstanden hatte das Gericht die Auslegung der Norm, wie sie das Bundesarbeitsgericht vorgenommen hatte. Die Annahme, eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages sei immer dann zulässig, wenn eine Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurückliege, überschreitet die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.

Zwar könne ein umfassendes Befristungsverbot im Einzelfall unzumutbar sein, wenn und soweit eine Gefahr der Kettenbefristung nicht bestehe. Etwa dann, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliege, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

Als Beispiel nennt das Gericht geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit, die Tätigkeit von Werkstudierenden oder die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren. In diesen Fällen müssten die Arbeitsgerichte die Regelung entsprechend auslegen.

Wille des Gesetzgeber war auf einmalige Befristung gerichtet

Eine Auslegung, dass die Unzumutbarkeit des Befristungsverbotes stets vorliege, wenn zwischen den Verträgen drei Jahre liegen, entspräche aber grade nicht dem Willen des Gesetzgebers. Diesen Willen habe die Arbeitsgerichtsbarkeit zu respektieren.

Den Willen des Gesetzgebers erforschte das Gericht, indem es die Begründung des Gesetzentwurfes, die darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat und Bundesregierung und die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse ausgewertet hat.

Das Ergebnis sei eindeutig: Eine sachgrundlose Befristung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien sollte grundsätzlich nur einmal und nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig sein. Dieses klare gesetzliche Regelungskonzept dürften die Fachgerichte nicht übergehen und durch ein eigenes Konzept ersetzten. Richter sind nicht Gesetzgeber, sie müssen sich also innerhalb des Willens des Gesetzgebers bewegen.

Letzte Änderung: 16.07.2018